145 ZGB N 426). Die dem Richter nicht zur Genehmigung unterbreitete private Vereinbarung ist zwar ein Vertrag, an den die Ehegatten gebunden sind und der nicht einseitig widerruflich ist, der jedoch grundsätzlich nicht ohne weiteres auf dem Weg der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Die nicht richterlich genehmigte Vereinbarung stellt bezüglich der darin verurkundeten Unterhaltsbeiträge lediglich eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG dar (vgl. Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Art. 145 ZGB N 431 f. mit Hinweisen).