Den gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 145 ZGB sowie die Vereinbarung, nach welcher die Parteien sich vergleichen und auf die Einlassung oder auf die Weiterführung eines Prozesses verzichten (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, §§ 99 I, 100, 104). Die Vereinbarung der Ehegatten über vorsorgliche Massregeln während der Prozessdauer bedarf zur vollen Rechtswirksamkeit analog den Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB der richterlichen Genehmigung (RBOG 1988 Nr. 1; Spühler/ Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Art. 145 ZGB N 426).