Die dafür notwendige richterliche Genehmigung folgert sie aus der richterlichen Anweisung an die Schuldnerin des Rekursgegners. a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, wird definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 f. SchKG). Den gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art.