Dass die Veranlagungsverfügungen dem Rekursgegner zugestellt wurden und dieser Gelegenheit hatte, ein Rechtsmittel gegen die Veranlagung zu ergreifen, belegt neben der Rechtskraftbescheinigung auch die Verfügung der Verwaltung des Kantons betreffend Steuererlass. Die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Betrag gemäss Pfändungsverlustschein sind demnach erfüllt. Rekurskommission, 16. Juni 1997, BR 97 60