81 SchKG erhebt. Allerdings wird in diesem Fall für die laufenden Zinsen keine Rechtsöffnung bewilligt. b) Der Rekurrent reichte die Veranlagungen, eine Rechtskraftbescheinigung sowie den Verlustschein ein. Er wies nach, dass die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über Steuern vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind. Dass die Veranlagungsverfügungen dem Rekursgegner zugestellt wurden und dieser Gelegenheit hatte, ein Rechtsmittel gegen die Veranlagung zu ergreifen, belegt neben der Rechtskraftbescheinigung auch die Verfügung der Verwaltung des Kantons betreffend Steuererlass.