Der im Verlustschein verurkundete Betrag ist in der Regel höher als der in den Steuerveranlagungen ausgewiesene. Dies hängt damit zusammen, dass im Betrag gemäss Verlustschein die Zinsen kapitalisiert und die Betreibungs-, Rechtsöffnungs- und Verlustscheinskosten mitberücksichtigt werden. Da es sich beim Verlustschein indessen ebenfalls um ein amtliches Dokument handelt, ist - sofern der Gläubiger dies verlangt - definitive Rechtsöffnung für den im Verlustschein verurkundeten Gesamtbetrag zu erteilen, sofern neben dem Verlustschein die Steuerveranlagungen und die Rechtskraftbescheinigung eingereicht werden und der Schuldner keine Einwendungen im Sinn von Art. 81 SchKG erhebt.