Vielmehr ist, selbst wenn über Steuerforderungen ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde, stets die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 122 N 12). Mit Bezug auf Steuerforderungen muss deshalb - obwohl ein Verlustschein vorliegt - bei einer erneuten Betreibung gleich vorgegangen werden wie im Betreibungsverfahren, das zum Verlustschein führte. Deshalb ist der Einwand des Schuldners, gestützt auf Art. 149 Abs. 4 SchKG seien für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu bezahlen, nicht zu hören.