149 SchKG gilt als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG, mit welchem die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden kann. Für Steuerforderungen ist allerdings die provisorische Rechtsöffnung nicht zulässig, weshalb die Bezeichnung des Verlustscheins als Schuldanerkennung durch das Gesetz im Zusammenhang mit Steuerforderungen keine Bedeutung hat (BlSchK 30, 1966, Nr. 26). Vielmehr ist, selbst wenn über Steuerforderungen ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde, stets die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 122 N 12).