Öffentlich-rechtliche Forderungen, welche in einem anderen als in dem Kanton, in welchem um Vollstreckung ersucht wird, ergangen sind, können vollstreckt werden, wenn der Gläubiger die in Art. 4 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche aufgeführten Belege einreicht (vollständige Ausfertigung der Verfügung bzw. Auszug aus dem Steuerregister; Nachweis der Rechtskraft und der Gleichstellung solcher Verfügungen mit gerichtlichen Urteilen; Nachweis, dass das Verfahren den Anforderungen von Art. 3 des Konkordats genügt). aa) Der Verlustschein im Sinn von Art. 149 SchKG gilt als Schuldanerkennung im Sinn von Art.