Die innerhalb des Kantonsgebiets ergangenen Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Steuern stellen Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 SchKG dar, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht. Öffentlich-rechtliche Forderungen, welche in einem anderen als in dem Kanton, in welchem um Vollstreckung ersucht wird, ergangen sind, können vollstreckt werden, wenn der Gläubiger die in Art. 4 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche aufgeführten Belege einreicht (vollständige Ausfertigung der Verfügung bzw. Auszug aus dem Steuerregister;