Das Gerichtspräsidium wies das Rechtsöffnungsgesuch ab, weil gestützt auf einen Verlustschein keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne und die provisorische Rechtsöffnung für Steuerforderungen nicht in Frage komme. Der Staat erhob Rekurs mit der Begründung, das Rechtsöffnungsgesuch habe sich nicht auf den Pfändungsverlustschein, sondern auf die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen gestützt. Der Verlustschein sei lediglich zur Erhellung des Sachverhalts beigelegt worden. 2. a) Die innerhalb des Kantonsgebiets ergangenen Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Steuern stellen Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art.