RBOG 1997 Nr. 11 Gestützt auf einen Verlustschein kann für Steuern keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden und definitive nur dann, wenn die Veranlagungsverfügung eingereicht wird 1. Der Staat hob gegen X die Betreibung für ausstehende Steuern an und verlangte gestützt auf einen Pfändungsverlustschein definitive Rechtsöffnung. Das Gerichtspräsidium wies das Rechtsöffnungsgesuch ab, weil gestützt auf einen Verlustschein keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne und die provisorische Rechtsöffnung für Steuerforderungen nicht in Frage komme.