Es braucht daher die Frage nicht abschliessend entschieden zu werden, ob der Rechtsvorschlag mit der Begründung "kein neues Vermögen" im Fall einer Betreibung gestützt auf den Konkursverlustschein einschränkend im Sinn von BGE 109 III 10 auszulegen sei. Vielmehr brachte die Betriebene in Anwendung von Art. 75 Abs. 1 SchKG mit ihrer Unterschrift in der Rubrik "Rechtsvorschlag" des Zahlungsbefehls klar zum Ausdruck, dass sie sich gegen eine Fortsetzung der Betreibung zur Wehr setzen wollte. Rekurskommission, 8. September 1997, BS 97 26