Diese Praxis widerspricht aber dem klaren Wortlaut von Art. 75 Abs. 1 SchKG, was auch Fritzsche/Walder (§ 17 N 43) zugestehen. b) Im vorliegenden Fall beruhte die Forderung nicht auf einem Konkursverlustschein im Sinn von Art. 265 SchKG. Vielmehr wurden Rechtsansprüche der Masse nach Art. 260 SchKG (Guthaben aus Verantwortlichkeit) geltend gemacht, was im Zahlungsbefehl ausdrücklich vermerkt wurde. Es braucht daher die Frage nicht abschliessend entschieden zu werden, ob der Rechtsvorschlag mit der Begründung "kein neues Vermögen" im Fall einer Betreibung gestützt auf den Konkursverlustschein einschränkend im Sinn von BGE 109 III 10 auszulegen sei.