Zudem setzte es sich mit seiner früheren Rechtsprechung überhaupt nicht auseinander. Wohl trifft zu, dass gerade bei einem Konkursverlustschein der Schuldner nicht ohne besonderen Anlass die Forderung bestreiten wird und es ihm daher zuzumuten ist, dies auch ausdrücklich zu tun, widrigenfalls der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nur auf diesen Punkt bezogen würde, weil der Schuldner unter Umständen gar nicht daran interessiert ist, auch noch bezüglich der Forderung in einen Prozess hineingezogen zu werden. Diese Praxis widerspricht aber dem klaren Wortlaut von Art. 75 Abs. 1 SchKG, was auch Fritzsche/Walder (§ 17 N 43) zugestehen.