Der gegenteilige Entscheid des Bundesgerichts (BGE 109 III 10), auf welchen sich auch die Beschwerdeführerin beruft, stellte zwar fest, dass aus der Formulierung "Rechtsvorschlag, da kein neues Vermögen vorhanden" angenommen werden könne, der Schuldner habe nur das Vorhandensein neuen Vermögens bestreiten wollen. Das Bundesgericht musste die Frage indessen nicht abschliessend entscheiden, sondern konnte einen allfälligen Entscheid hierüber der kantonalen Aufsichtsbehörde überlassen. Zudem setzte es sich mit seiner früheren Rechtsprechung überhaupt nicht auseinander.