Während der Schuldner der Fortsetzung der Betreibung unterläge und keinen anderen Behelf als denjenigen der Rückforderungsklage besässe, braucht der Gläubiger lediglich die Rechtsöffnung zu verlangen oder gegebenenfalls den ordentlichen Prozessweg (Art. 79 SchKG) zu beschreiten (BGE 108 III 9). Der gegenteilige Entscheid des Bundesgerichts (BGE 109 III 10), auf welchen sich auch die Beschwerdeführerin beruft, stellte zwar fest, dass aus der Formulierung "Rechtsvorschlag, da kein neues Vermögen vorhanden" angenommen werden könne, der Schuldner habe nur das Vorhandensein neuen Vermögens bestreiten wollen.