Soweit hingegen Zweifel hinsichtlich der Erklärung des Rechtsvorschlags bestehen, ist der Grundsatz "im Zweifel für den Schuldner" anzuwenden, denn die Abwägung der beidseitigen Interessen zeigt, dass der Schuldner von der Aufhebung des Rechtsvorschlags viel schwerer betroffen wird als der Gläubiger von seiner Aufrechterhaltung. Während der Schuldner der Fortsetzung der Betreibung unterläge und keinen anderen Behelf als denjenigen der Rückforderungsklage besässe, braucht der Gläubiger lediglich die Rechtsöffnung zu verlangen oder gegebenenfalls den ordentlichen Prozessweg (Art. 79 SchKG) zu beschreiten (BGE 108 III 9).