Das Vorliegen eines "allgemeinen" Rechtsvorschlags zu verneinen, soweit die Einrede mangelnden neuen Vermögens gegenstandslos ist, ginge nur an, wenn klar erwiesen wäre, dass die Schuld vom Betriebenen anerkannt ist, dieser aber erklärte, er vermöge sie nicht zu bezahlen. Soweit hingegen Zweifel hinsichtlich der Erklärung des Rechtsvorschlags bestehen, ist der Grundsatz "im Zweifel für den Schuldner" anzuwenden, denn die Abwägung der beidseitigen Interessen zeigt, dass der Schuldner von der Aufhebung des Rechtsvorschlags viel schwerer betroffen wird als der Gläubiger von seiner Aufrechterhaltung.