Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3.A., § 17 N 38). Das Vorliegen eines "allgemeinen" Rechtsvorschlags zu verneinen, soweit die Einrede mangelnden neuen Vermögens gegenstandslos ist, ginge nur an, wenn klar erwiesen wäre, dass die Schuld vom Betriebenen anerkannt ist, dieser aber erklärte, er vermöge sie nicht zu bezahlen.