75 Abs. 2 SchKG verwirkt. Mit dieser neuen Formulierung von Art. 75 SchKG wollte der Gesetzgeber am bisherigen System nichts ändern, sondern lediglich den von der Praxis entwickelten Grundsatz ausdrücklich festhalten, dass der Rechtsvorschlag mit Ausnahme der in Art. 75 Abs. 2 und 3 SchKG genannten Fälle nicht begründet werden muss (vgl. BBl 1991 III 63; Siegen/Buschor, Vom alten zum neuen SchKG, Zürich 1997, S. 48).