Der Rechtsvorschlag mit der Begründung "kein neues Vermögen" sei von der Schuldnerin verspätet in einen allgemeinen Rechtsvorschlag umgewandelt worden. a) Nach Art. 75 Abs. 1 SchKG bedarf der Rechtsvorschlag keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden. Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a SchKG), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG verwirkt.