Dem Fortsetzungsbegehren entsprachen in der Folge das Betreibungsamt und auf Beschwerde der Gläubigerin hin die Vorinstanz nicht, weil der Nachweis über die Beseitigung des von der Beschwerdegegnerin erhobenen Rechtsvorschlags fehle. 2. Die Beschwerdeführerin macht im wesentlichen geltend, die von der Schuldnerin gewählte Formulierung des Rechtsvorschlags lasse einzig den Schluss zu, dass sie ihre Zahlungsfähigkeit, nicht aber den Bestand der Forderung habe bestreiten wollen. Der Rechtsvorschlag mit der Begründung "kein neues Vermögen" sei von der Schuldnerin verspätet in einen allgemeinen Rechtsvorschlag umgewandelt worden.