SchKG zog die Schuldnerin ihre Einrede des fehlenden neuen Vermögens zurück und machte gleichzeitig geltend, dieser Rechtsvorschlag sei in einen allgemeinen umzuwandeln. In Form einer Notiznahme hielt das Gerichtspräsidium fest, die Schuldnerin bestreite mit dem erhobenen Rechtsvorschlag auch den Bestand der Forderung. Dem Fortsetzungsbegehren entsprachen in der Folge das Betreibungsamt und auf Beschwerde der Gläubigerin hin die Vorinstanz nicht, weil der Nachweis über die Beseitigung des von der Beschwerdegegnerin erhobenen Rechtsvorschlags fehle.