RBOG 1997 Nr. 10 Beim Rückzug des Rechtsvorschlags mit Bezug auf die Einrede "kein neues Vermögen" liegt in der Regel weiterhin ein "allgemeiner" Rechtsvorschlag vor Art. 75 Abs. 1 SchKG, Art. 265 f. SchKG 1. Die Beschwerdeführerin hob gegen die Beschwerdegegnerin die Betreibung an, worauf die Schuldnerin unter der Rubrik "Rechtsvorschlag" handschriftlich einfügte: "Erhebe Rechtsvorschlag, da kein Vermögen". In dem vom Gerichtspräsidium angehobenen Verfahren zur Feststellung des neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a SchKG zog die Schuldnerin ihre Einrede des fehlenden neuen Vermögens zurück und machte gleichzeitig geltend, dieser Rechtsvorschlag sei in einen allgemeinen umzuwandeln.