Zum Zeitpunkt, als die Gattin von X als Vertreterin der Erbengemeinschaft X betrieben wurde, existierte keine unverteilte Erbschaft mehr; die Erbschaft als solche konnte folglich nicht mehr betrieben werden. Der der Ehefrau des Verstorbenen als Vertreterin der Erbengemeinschaft zugestellte Zahlungsbefehl ist somit nichtig; gestützt darauf kann die Rekurrentin keine Rechtsöffnung verlangen. Rekurskommission, 6. Oktober 1997, BR 97 105