das Erbschaftsvermögen hat sich mit seinem persönlichen Vermögen vereinigt, so dass eine gesonderte Vollstreckung in das Erbschaftsvermögen nicht mehr möglich ist (Schneider, S. 162). Wird als Schuldner eine nicht existierende Person angegeben, ist der Zahlungsbefehl nichtig (BGE 102 III 65). Nichtigkeit muss von Amtes wegen berücksichtigt werden. Die Erben des verstorbenen X, die Gattin und die Tochter, schlossen einen Erbteilungsvertrag ab und vereinbarten, die Erbteilung durchzuführen. Zum Zeitpunkt, als die Gattin von X als Vertreterin der Erbengemeinschaft X betrieben wurde, existierte keine unverteilte Erbschaft mehr;