Mit der Teilung gehen die Erbschaftsaktiven in das persönliche Vermögen der einzelnen Erben über. Ein Erbschaftsvermögen, welches Substrat der Betreibung bilden könnte, ist nachher nicht mehr vorhanden. Aus diesem Grund kann die Erbschaft auch nicht betrieben werden, wenn nur ein einziger Erbe existiert, denn dieser ist mit dem Tod des Erblassers direkt und unmittelbar Eigentümer der Erbschaftsaktiven geworden; das Erbschaftsvermögen hat sich mit seinem persönlichen Vermögen vereinigt, so dass eine gesonderte Vollstreckung in das Erbschaftsvermögen nicht mehr möglich ist (Schneider, S. 162).