Die von der Vorinstanz für die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens angegebene Begründung hält somit vor der geltenden Rechtsprechung nicht stand; auf dem Zahlungsbefehl und auf dem Rechtsöffnungsbegehren wurde korrekt die Erbengemeinschaft, vertreten durch eine der Erbinnen, erwähnt. c) Trotzdem erweist sich der Rekurs als unbegründet. Von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, dass gemäss Art. 49 SchKG die Erbschaft als solche nur so lange betrieben werden kann, als die Teilung nicht erfolgt ist. Sobald dies geschehen ist, existiert keine unverteilte Erbschaft mehr. Mit der Teilung gehen die Erbschaftsaktiven in das persönliche Vermögen der einzelnen Erben über.