Verantwortlich dafür, dass derartige Schulden - sofern sie ausgewiesen sind - getilgt werden, ist die Erbengemeinschaft als Trägerin der Erbschaft. In der Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft ist das Rechtsöffnungsbegehren, gleich wie schon der Zahlungsbefehl, gegen die durch einen Erben vertretene Erbschaft als solche zu richten. Gemäss BGE 113 III 79 ff. (Pra 77, 1988, Nr. 40) ist es willkürlich, ein Betreibungsbegehren zurückzuweisen, weil darauf nicht alle Erben aufgeführt sind. Die von der Vorinstanz für die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens angegebene Begründung hält somit vor der geltenden Rechtsprechung nicht stand;