49 SchKG betrieben werden wolle, genüge die Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen der Erben. Sofern die Erben persönlich betrieben werden sollten, sei es hingegen nicht ausreichend, wenn das Betreibungsbegehren nur gegen "die Erben des X" oder gegen "X's Erben" gerichtet werde; die Erben seien mit Namen speziell zu bezeichnen, damit einem jeden nach der Vorschrift von Art. 70 SchKG ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt werden könne. Vorliegend wird die Erbschaft betrieben. Verantwortlich dafür, dass derartige Schulden - sofern sie ausgewiesen sind - getilgt werden, ist die Erbengemeinschaft als Trägerin der Erbschaft.