49 SchKG kann sie betrieben werden, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist. b) Die Rekurrentin setzte Schulden von X in Betreibung, welche dieser vor seinem Tod persönlich eingegangen war. Diese Schulden gelten folglich als Erbschaftsschulden und sind aus der Erbmasse zu bezahlen. Das Bundesgericht hielt bereits in seinem Kreisschreiben Nr. 16 vom 3. April 1925 (BGE 51 III 98) fest, wenn eine Erbschaft als solche gemäss Art. 49 SchKG betrieben werden wolle, genüge die Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen der Erben.