Dies trifft z.B. zu, wenn die Erbschaft solvent, die Erben aber überschuldet sind. Alsdann hat der Gläubiger alles Interesse, nicht die einzelnen Erben, sondern die Erbschaft als solche zu betreiben und aus dem Erbschaftsvermögen seine Befriedigung zu suchen (Schneider, Die Betreibung einer Erbschaft, in: BlSchK 22, 1958, S. 161 f.). Die Betreibung der Erbschaft ist aber nur in verhältnismässig engen Grenzen möglich. Gemäss Art. 49 SchKG kann sie betrieben werden, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist.