Für die Schulden des Erblassers haften die Mitglieder der Erbengemeinschaft solidarisch. Das SchKG lässt die Betreibung der Erbschaft trotzdem zu. Dies erklärt sich vorerst aus historischen Gründen, nämlich aus der früheren, auf den kantonalen Erbrechten basierenden Ordnung. Des weitern besteht aber auch ein praktisches Bedürfnis, eine Erbschaft betreiben zu können. Zwar stünde es dem Erbschaftsgläubiger frei, aufgrund der Solidarhaftung irgendeinen der Erben für Erbschaftsschulden zu belangen; dies kann aber mit Nachteilen verbunden sein. Dies trifft z.B. zu, wenn die Erbschaft solvent, die Erben aber überschuldet sind.