Vom Zivilrecht her gesehen fehlen zwar alle Voraussetzungen für eine Betreibung der Erbschaft: Die Erbengemeinschaft ist keine juristische Person, auch kein nach aussen selbständig in Erscheinung tretendes Gesellschaftsverhältnis, sondern eine einfache Gemeinschaft zur gesamten Hand. Als solche kann sie weder Rechte oder Pflichten haben noch am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilnehmen. Alle Rechte stehen den Erben gemeinsam zu. Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsaktiven und Gesamtgläubiger der Erbschaftsforderungen. Sie können nur gemeinsam das Erbschaftsvermögen verwalten und darüber verfügen. Für die Schulden des Erblassers haften die Mitglieder der Erbengemeinschaft solidarisch.