Nebst der Erbengemeinschaft hätte schon im Zahlungsbefehl und sodann auch im Betreibungsbegehren jeder einzelne Erbe mit Namen und Wohnort angegeben werden müssen. a) Die Rekurskommission kann diese Auffassung nicht teilen. Gemäss Art. 49 SchKG kann die Erbschaft unter bestimmten Voraussetzungen in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte. Vom Zivilrecht her gesehen fehlen zwar alle Voraussetzungen für eine Betreibung der Erbschaft: