RBOG 1997 Nr. 09 Betreibung einer Erbschaft Art. 49 SchKG, Art. 70 SchKG, Art. 82 SchKG 1. Die Rekurrentin betrieb die Erbengemeinschaft X für Schulden des X, welche dieser vor seinem Tod persönlich eingegangen war. Die auf dem Zahlungsbefehl als Vertreterin der Erbengemeinschaft aufgeführte Gattin des Verstorbenen erhob mit dem Hinweis "Ich schulde Ihnen nichts" Rechtsvorschlag. 2. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch der Rekurrentin zufolge mangelhafter Schuldnerbezeichnung ab: Nebst der Erbengemeinschaft hätte schon im Zahlungsbefehl und sodann auch im Betreibungsbegehren jeder einzelne Erbe mit Namen und Wohnort angegeben werden müssen. a)