12 N 2 ff.). Selbst wenn somit die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter die gesamte Schuld bei der Gläubigerin getilgt hätte, wäre das Betreibungsamt weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, die Versteigerung zu unterbrechen. Rekurskommission, 5. Mai 1997, BS 97 14