85 f. SchKG zu verlangen. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, während der Versteigerung sei der Gläubigerin die Tilgung der Schuld angeboten und von dieser eine entsprechende Zahlung angenommen worden. Die Betreibung sei daher erloschen und die Versteigerung somit hinfällig geworden. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin insbesondere, dass die Schuld nur durch Bezahlung an das Betreibungsamt erlischt. Zahlt der Schuldner direkt an den Gläubiger, muss die Betreibung dennoch ihren Fortgang nehmen; nicht direkte Zahlungen an das Betreibungsamt befreien den Schuldner nicht ohne weiteres (Brügger, SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1946-1984, Adligenswil 1984, Art. 12 N 2 ff.).