Gerade unter Berücksichtigung von Art. 61 Abs. 1 revVZG war daher das Betreibungsamt nicht verpflichtet, die vom Vertreter der Beschwerdeführerin während der Versteigerung - mithin zur Unzeit - offerierte Zahlung zu akzeptieren bzw. die Versteigerung zu unterbrechen. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, die Zahlung in den Büroräumlichkeiten des Betreibungsamts einer dort anwesenden Person zu übergeben oder die Zahlung vor Beginn der Versteigerung dem Betreibungsbeamten anzubieten. Alsdann hätte - sofern die gesamte Schuld getilgt worden wäre - die Möglichkeit bestanden, die Einstellung der Betreibung im Sinn von Art. 85 f. SchKG zu verlangen