Zwar besteht aufgrund von Art. 12 SchKG grundsätzlich die Pflicht des Betreibungsamts zur Entgegennahme von Zahlungen, und diese Verpflichtung besteht wohl nicht nur dann, wenn in den offiziellen Räumen des Betreibungsamts Zahlung angeboten wird (vgl. Jaeger, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3.A., Art. 12 N 3). Das Betreibungsamt ist aber nicht verpflichtet, zu jeder Tages- und Nachtzeit bzw. an jedem beliebigen Ort Zahlungen entgegenzunehmen. Gerade unter Berücksichtigung von Art.