12 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen. Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Nach Art. 61 Abs. 1 revVZG ist die Steigerung ohne Unterbrechung durchzuführen. a) Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, das Betreibungsamt wäre verpflichtet gewesen, die während laufender Versteigerung offerierte Zahlung anzunehmen, verkennt sie, dass das Betreibungsamt zu jenem Zeitpunkt als Gantbeamtung handelte. Zwar besteht aufgrund von Art.