Während dieser Zeit habe Y mit einem Vertreter der Bank X diskutiert. Gemäss dessen Sachdarstellung sei Y im Anschluss an die Versteigerung eine Quittung über die geleistete Akontozahlung ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin stellt dieser Schilderung des Betreibungsamts eine teilweise abweichende Sachverhaltsdarstellung gegenüber. Sie bestreitet aber nicht, dass der Zahlungsversuch von Y bei der Gantbeamtung erst zwischen dem zweiten und dritten Ausruf, mithin während laufender Versteigerung, erfolgte. 3. Nach Art. 12 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.