Zwischen dem zweiten und dritten Ausruf habe Y die Versteigerung unterbrochen, der Gantbeamtung einige Tausendernoten auf den Tisch gelegt und dem Publikum mitgeteilt, die Versteigerung müsse nicht mehr weitergeführt werden, da die Schuld bezahlt sei. Die Gantbeamtung habe sich mit der Mitteilung an die Anwesenden gewandt, die Versteigerung werde gemäss Art. 61 VZG nicht unterbrochen. Der dritte Ausruf für Y sei erfolgt, worauf dieser bekanntgegeben habe, dass er die Steigerungsbedingungen nicht erfüllen könne. Nach dreimaligem Ausruf von Fr. 690'000.-- sei der Bank X der Zuschlag erteilt worden. Während dieser Zeit habe Y mit einem Vertreter der Bank X diskutiert.