Von einer ärztlichen Notwendigkeit der Kur kann, wie sich aus dem Arztbericht ergibt, nicht gesprochen werden, denn selbst der behandelnde Arzt hält die Kur resp. die damit verbundene Tatsache, dass die Berufungsbeklagte arbeitsunfähig geschrieben wurde, unter Berücksichtigung aller Umstände für "vertretbar"; damit ist die Kur aus medizinischer Sicht, unabhängig davon, ob und aus welchen Gründen die Kosten von der Krankenkasse übernommen wurden, nicht zwingend indiziert, sondern lediglich wünschenswert. Unter diesen Umständen aber kann Art. 336c Abs. 2 OR keine Anwendung finden. Das Arbeitsverhältnis endigte somit per 31. Mai 1996. Obergericht, 4. September 1997, ZB 97 47