Aufgrund des Arztzeugnisses steht fest, dass die von der Berufungsbeklagten aufgesuchte Kur weder der Abwendung einer bestimmten drohenden Erkrankung oder einer Krankheitsverschlimmerung (Vorbeugekur) noch der Heilung einer bestimmten Erkrankung (Heilkur) oder der Wiederherstellung der Gesundheit (Genesungskur) diente, sondern vorab generell eine Schmerzlinderung bzw. die Verbesserung des Allgemeinzustands zum Ziel hatte. Von einer ärztlichen Notwendigkeit der Kur kann, wie sich aus dem Arztbericht ergibt, nicht gesprochen werden, denn selbst der behandelnde Arzt hält die Kur resp.