Ich bin der Ansicht, dass dies in diesem Kontext eine sehr vertretbare Lösung ist, sofern dadurch während der übrigen Zeit die volle Arbeitsfähigkeit erhalten werden kann". c) Aufgrund des Arztzeugnisses steht fest, dass die von der Berufungsbeklagten aufgesuchte Kur weder der Abwendung einer bestimmten drohenden Erkrankung oder einer Krankheitsverschlimmerung (Vorbeugekur) noch der Heilung einer bestimmten Erkrankung (Heilkur) oder der Wiederherstellung der Gesundheit (Genesungskur) diente, sondern vorab generell eine Schmerzlinderung bzw. die Verbesserung des Allgemeinzustands zum Ziel hatte.