b) Gemäss dem im Recht liegenden Arztzeugnis waren die Beschwerden der Berufungsbeklagten "weitgehend weichteilrheumatischer Natur und durch verspannte Muskelgruppen verursacht"; der subjektive Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten war "immer sehr wechselnd, nach Therapien oder Kuren deutlich besser". Es sei medizinisch allgemein bekannt, dass sich diese Beschwerden in der Wärme, z.B. beim Thermalbaden oder im Fango, durch physiotherapeutische Massagen sowie Elektrobehandlungen bessern liessen, wobei aber diese Massnahmen keine grundlegende Heilung, sondern nur eine Linderung bewirkten.