Entscheidend muss dabei sein, ob der Kuraufenthalt medizinisch zwingend indiziert ist, was zwar häufig, aber keineswegs immer der Fall ist bei solchen Kuren, die von den Krankenkassen zu bezahlen sind; der Richter bleibt ungeachtet der sozialversicherungsrechtlichen Würdigung in seiner Beurteilung frei. Demgegenüber fallen Kuren, die zwar wünschenswert, ärztlich aber nicht notwendig sind, wie etwa bei physischen oder psychischen Erschöpfungszuständen, nicht unter Art. 336c OR (vgl. Rehbinder, Art. 324a OR N 4). b) Gemäss dem im Recht liegenden Arztzeugnis waren die Beschwerden der Berufungsbeklagten "weitgehend weichteilrheumatischer Natur und durch verspannte Muskelgruppen verursacht";