336c Abs. 1 lit. b OR darf somit nur unter der Voraussetzung angewendet werden, dass die Kur der Abwendung einer bestimmten drohenden Erkrankung oder einer Krankheitsverschlimmerung, der Heilung einer bestimmten Erkrankung oder der Wiederherstellung der Gesundheit dient (Humbert, Der neue Kündigungsschutz im Arbeitsrecht, Diss. Zürich 1991, S. 140; vgl. Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 324a OR N 4). Entscheidend muss dabei sein, ob der Kuraufenthalt medizinisch zwingend indiziert ist, was zwar häufig, aber keineswegs immer der Fall ist bei solchen Kuren, die von den Krankenkassen zu bezahlen sind;